Das Urheberrecht gilt auch in sozialen Netzwerken. Werke wie etwa Fotos, Musik, Videos oder Zeitungsartikel sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Grundsätzlich gilt: Was private Nutzer selbst gemacht haben, können sie auch nutzen, wie sie wollen, solange sie damit nicht in andere Rechte – zum Beispiel die Persönlichkeitsrechte anderer – eingreifen.
Jede/r hat automatisch ein Urheberrecht an eigenen kreativen Leistungen und kann selbst entscheiden, ob andere Personen die eigenen Fotos oder Texte auf ihre Websites stellen oder posten dürfen.
Für eine Freigabe von Nutzungsrechten braucht es eine klar formulierte explizite Vergabe (Lizenzverträge).
Auch wenn die Fotos, Texte oder Grafiken für jedermann online zugänglich sind, ist es nicht erlaubt, sie ohne Erlaubnis zu übernehmen.
Auch selbst produziertes Material kann Urheberrechte verletzen - z.B. Remixes und Mashups bzw. Foto-Collagen oder Video-Remixe, also Zusammenstellungen fremder Werke. An den verwendeten Inhalten bestehen meist Urheberrechte. Die/der Urheber*in der Rechte muss die Erlaubnis erteilen.
Deswegen gilt grundsätzlich immer: Wenn es geht, fragen, zum Beispiel per E-Mail. Wenn nicht, lieber nicht!
CC 0 - pixabay.com
Verlinken von fremdem Material
Hier gilt: Normalerweise ist es kein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn ich nur einen Link auf fremde Inhalte setze.
Einbetten von fremdem Material
Die gleichen Grundsätze wie beim Verlinken gelten, wenn Inhalte aus fremder Quelle nur eingebettet werden = Embedding.
Mit Embedding wird das Einbinden von Videos, Audios oder Bildern mittels eines Codes, auf der eigenen Website beschrieben; dies ist ohne großen technischen Aufwand etwa von Video-Plattformen wie YouTube oder Vimeo möglich.
Schützt Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten
Der Urheber ist der Schöpfer seines Werkes. Ein Werk —> persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG)
Leistungsschutzrechte fallen Menschen und Firmen zu, die an der Herstellung oder Darbietung eines Werks beteiligt sind: Entweder als „ausübende Künstler*innen“ oder als Firmen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht.
Mit der Registrierung bei Instagram, Twitter, Facebook, YouTube & Co. schließt der Benutzer zugleich einen Nutzungsvertrag mit dem Plattformbetreiber.
Er bezieht sich auf:
Diese enthalten grundsätzlich:
Bei Missachtung drohen im schlimmsten Fall die Löschung des Kontos.
Social Media Plattformen sammeln umfangreiche Daten - welche Daten greifen die Plattformbetreiber ab?
Nach dem GG hat jeder das Recht auf eine freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
Das Persönlichkeitsrecht gibt vor, dass es Datenschutzrechte gibt und nicht jeder beliebig personenbezogene Daten anderer erheben, speichern und verwenden (etwa veröffentlichen) darf.
Urheberrechtsverletzung
GEMA - Verwertungsgesellschaft für Musik
Die Aufgabe der GEMA:
Die Nutzungsrechte wahrzunehmen, die uns die GEMA Mitglieder übertragen haben. Wir verwalten ihre Nutzungsrechte und vertreten sie gegenüber den Musiknutzenden (z. B. Plattenfirmen, Sendeanstalten oder öffentliche Veranstalterinnen).
Ein gemeinfreies Werk darf neu aufgelegt, gedruckt, vervielfältigt, gesendet, aufgeführt, übersetzt oder in eine andere Werkform überführt werden.
https://de.creativecommons.net
Creative Commons hat standardisierte Lizenzverträge entwickelt, die sogenannten CC-Lizenzen.
Mit ihrer Hilfe können Urheber ihre Werke gezielt und in unterschiedlichen Stufen zur Nutzung für alle freigeben:
„manche Rechte vorbehalten“ statt „alle Rechte vorbehalten“
Wie weit diese Freigabe jeweils gehen soll, entscheidet die Urheberin bzw. der Urheber selbst, und zwar durch Auswahl genau desjenigen Lizenztyps, der am besten passt.
Freies Wissen
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Freie Musik
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