Gesetze und Initiativen aus der Zivilgesellschaft
Gesetze
Grundgesetz Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
=> Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Gesetze
Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
=> Das Qualitäts- und Beschwerdemanagement, Antidiskriminierungsbeauftragter der Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Familie
Gesetze
Strafgesetzbuch § 130 - Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. | gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder | |
2. | die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Gesetze
Strafgesetzbuch § 185 - Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gesetze
Alle Formen von Diskriminierung
- ReachOut
- Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin des TBB (Türkischer Bund Berlin)
- Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen (ADAS)
Antimuslimischer Rassismus:
- Muslimisches Seelsorge-Telefon
- Inssan e.V.
- Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg
Initiativen der Zivilgesellschaft
Antisemitismus:
Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus
ofek e.V.
Rechtsextremismus:
Register zur Erfassung rechtsextremer und diskriminierender Vorfälle in Berlin
Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus
Initiativen der Zivilgesellschaft
Sammlung bundesweiter Beratungsstellen:
https://www.claim-allianz.de/was-wir-tun/beratungsstellen/
Initiativen der Zivilgesellschaft
Aktivismus auf Instagram, YouTube etc.
Jetzt seid ihr dran!
Recherchiert und sammelt interessante Accounts auf Social Media, die aktivistisch und informativ sind.