Rechtliche Rahmenbedingungen für Social Media
AGB’s - Nutzungsbedingungen
Datenschutz
Persönlichkeitsrecht
_Recht am eigenen Bild
_Schutz der Ehre
_Ausnahmen
Urheberrecht
_Urheberrecht im Netz
_Verlinken und Einbetten von fremdem Material
_Sonderfall freie Lizenzen (Creative Commons)
Verstoß gegen Urheber- oder Persönlichkeitsrecht
YouTube - GEMA und Artikel 17
Mit der Registrierung bei Instagram, Twitter, Facebook, YouTube & Co. schließt der Benutzer zugleich einen Nutzungsvertrag mit dem Plattformbetreiber.
Er bezieht sich auf:
Diese enthalten grundsätzlich:
Bei Missachtung drohen im schlimmsten Fall die Löschung des Kontos.
Social Media Plattformen sammeln umfangreiche Daten - welche Daten greifen die Plattformbetreiber ab?
Bestmöglicher Datenschutz für unsere Organisation (z.B: Regional-/ Bezirksgruppen) aber auch für unsere Follower:
Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen genau durchlesen.
Hohe Sicherheitseinstellungen (auch der Mitgliedersprofile) - dem Seitenbetreiber keine weitreichenden Nutzungsmöglichkeiten der Account-Daten einräumen.
Sicheres Passwort nutzen und geheim halten - in Teams etwa durch Passwort-Manger möglich.
Surfverhalten nicht nachvollziehber machen: gespeicherte Cookies auf dem Computer löschen oder entsprechende Browsereinstellungen nutzen (unter „Hilfe“-Funktion des jeweiligen Browsers).
Bestmöglicher Datenschutz für unsere Organisation (z.B: Regional-/ Bezirksgruppen) aber auch für unsere Follower:
Nachrichten, Bilder und Kommentare werden auf den Servern der Plattformbetreiber gespeichert - daher gilt der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Bei der eigenen Social-Media-Arbeit und ihrer Datenverarbeitung nur so viele personenbezogene Daten sammeln, wie für die jeweilige Anwendung unbedingt notwendig.
Transparente Aufklärung zu Analysetools ggfs.Tracking; auch auf der eigenen Website (z.B. DSGVO - Disclaimer / Datenschutzerklärung)
Nach dem GG hat jeder das Recht auf eine freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
Das Persönlichkeitsrecht gibt vor, dass es Datenschutzrechte gibt und nicht jeder beliebig personenbezogene Daten anderer erheben, speichern und verwenden (etwa veröffentlichen) darf.
Jeder kann selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen jemand anderes Abbildungen der eigenen Person verbreiten oder veröffentlichen darf.
Abbildung von Personen, nicht ohne Zustimmung!
Hier geht es nicht darum,
wer das Bild gemacht hat (Urheberrecht).
© medialepfade
1. Recht am eigenen Bild
Was bedeutet das in der Praxis?
3. Ausnahmen
Das Urheberrecht gilt auch in sozialen Netzwerken. Werke wie etwa Fotos, Musik, Videos oder Zeitungsartikel sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Grundsätzlich gilt: Was private Nutzer selbst gemacht haben, können sie auch nutzen, wie sie wollen, solange sie damit nicht in andere Rechte – zum Beispiel die Persönlichkeitsrechte anderer – eingreifen.
Jede/r hat automatisch ein Urheberrecht an eigenen kreativen Leistungen und kann selbst entscheiden, ob andere Personen die eigenen Fotos oder Texte auf ihre Websites stellen oder posten dürfen.
Für eine Freigabe von Nutzungsrechten braucht es eine klar formulierte explizite Vergabe (Lizenzverträge).
Auch wenn die Fotos, Texte oder Grafiken für jedermann online zugänglich sind, ist es nicht erlaubt, sie ohne Erlaubnis zu übernehmen.
Hochladen von Fotos, Videos und Musikdateien ist technisch meist ein Leichtes - doch Vorsicht: Solche Inhalte sind fast immer urheberrechtlich geschützt!
Es spielt keine Rolle, ob die Veröffentlichung auf einer Social Media Plattform gemeinnützg ist bzw. keinen kommerziellen Zwecken dient.
Auch selbst produziertes Material kann Urheberrechte verletzen - z.B. Remixes und Mashups bzw. Foto-Collagen oder Video-Remixe, also Zusammenstellungen fremder Werke. An den verwendeten Inhalten bestehen meist Urheberrechte. Die/der Urheber*in der Rechte muss die Erlaubnis erteilen.
Deswegen gilt grundsätzlich immer: Wenn es geht, fragen, zum Beispiel per E-Mail. Wenn nicht, lieber nicht!
CC 0 - pixabay.com
Verlinken von fremdem Material
Hier gilt: Normalerweise ist es kein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn ich nur einen Link auf fremde Inhalte setze.
Einbetten von fremdem Material
Die gleichen Grundsätze wie beim Verlinken gelten, wenn Inhalte aus fremder Quelle nur eingebettet werden = Embedding.
Mit Embedding wird das Einbinden von Videos, Audios oder Bildern mittels eines Codes, auf der eigenen Website beschrieben; dies ist ohne großen technischen Aufwand etwa von Video-Plattformen wie YouTube oder Vimeo möglich.
Grundsätzlich anders ist es mit freien Inhalten im Netz, die etwa unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht sind.
Auch als Laie kann ein Urheber mit diesen Lizenzen festlegen, dass andere die Inhalte ohne Nachfrage verwenden dürfen, solange sie sich an Bedingungen (wie z.B. zumeist die Namensnennung halten)
Die bekannteste Variante der freier Lizenzen sind die Creative Commons https://creativecommons.org
Sonderfall freie Lizenzen
(Creative Commons): Teilen erwünscht!
+++ ACHTUNG! +++
Generell gilt: Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten sind in den Creative-Commons-Lizenzen ausdrücklich nicht geregelt, sondern müssen gegebenenfalls separat geklärt werden.
→ regeln auch Veränderungen und Wiederveröffentlichung statt nur passive Nutzung
→ Einfach auffindbar durch Maschinenlesbarkeit
... gegen das Urheber- oder Persönlichkeitsrecht verstoßen wird?
... gegen das Urheber- oder Persönlichkeitsrecht verstoßen wird?
In vielen Branchen, zum Beispiel der Musik- und Filmindustrie, gehen die Rechteinhaber oft sehr strikt vor und durchforsten das Netz auch mit automatisierten Tools nach Rechtsverletzungen (Bots)
–> Abmahnungen fordern das Entfernen der Inhalte und zumeist eine Erklärung, dass man so etwas zukünftig nicht wieder tut (Unterlassungserklärung)
“Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte”
GEMA
“Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte”
Reform des Urheberrechts entlang der EU-Richtlinie zu Schutzrechten im digitalen Binnenmarkt
Erklär-Video zu Geschichte
und Entstehung des Urheberrechts
Alle originären Inhalte auf dieses Materials sind, soweit nichts anderes vermerkt ist, urheberrechtlich geschützt und lizenziert unter der
Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
QUELLENNACHWEIS
Artikel von iRIGHTSinfo: Urheber- und Persönlichkeitsrechte in sozialen Netzwerken
https://irights.info/artikel/urheber-und-persnlichkeitsrechte-in-sozialen-netzwerken/5793
Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).
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