Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Gemeinfreiheit und Creative Commons

Welche Musik, Fotos, Videos, Texte und Grafiken darf ich auf meinem Social-Media-Kanal verwenden?

Quelle: https://irights.info

Nur Material bei welchem ich die Rechte-Frage geklärt habe.

Wenn ich urhebergeschützte Elemente in meinem Projekt verwenden möchte, benötige ich vor der Veröffentlichung das Recht für diese Nutzung. Das Nutzungsrecht.

Grundsätzlich:

Das Urheberrecht gilt auch in sozialen Netzwerken. Werke wie etwa Fotos, Musik, Videos oder Zeitungsartikel sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Grundsätzlich gilt: Was private Nutzer selbst gemacht haben, können sie auch nutzen, wie sie wollen, solange sie damit nicht in andere Rechte – zum Beispiel die Persönlichkeitsrechte anderer – eingreifen.

  • Jede/r hat automatisch ein Urheberrecht an eigenen kreativen Leistungen und kann selbst entscheiden, ob andere Personen die eigenen Fotos oder Texte auf ihre Websites stellen oder posten dürfen.

  • Für eine Freigabe von Nutzungsrechten braucht es eine klar formulierte explizite Vergabe (Lizenzverträge).

  • Auch wenn die Fotos, Texte oder Grafiken für jedermann online zugänglich sind, ist es nicht erlaubt, sie ohne Erlaubnis zu übernehmen.

 

  • Auch selbst produziertes Material kann Urheberrechte verletzen - z.B. Remixes und Mashups bzw. Foto-Collagen oder Video-Remixe, also Zusammenstellungen fremder Werke. An den verwendeten Inhalten bestehen meist Urheberrechte. Die/der Urheber*in der Rechte muss die Erlaubnis erteilen.

  • Deswegen gilt grundsätzlich immer: Wenn es geht, fragen, zum Beispiel per E-Mail. Wenn nicht, lieber nicht!

 

CC 0 - pixabay.com

Verlinken von fremdem Material

  • Dies gilt nur, wenn die Inhalte frei zugänglich im Netz stehen (Dateien/Downloads) und wenn bei ihrer Veröffentlichung keine Urheberrechte verletzt wurden.
     
  • Entscheidend ist es dabei, ob der Verlinkende von der Rechtswidrigkeit weiß oder zumindest gewusst haben müsste.
     
  • Hyperlinks sind in diesen Fällen unproblematisch, weil die Verlinkung dann urheberrechtlich neutral ist.

Hier gilt: Normalerweise ist es kein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn ich nur einen Link auf fremde Inhalte setze.

Einbetten von fremdem Material

Urheberrecht

Die gleichen Grundsätze wie beim Verlinken gelten, wenn Inhalte aus fremder Quelle nur eingebettet werden = Embedding.


Mit Embedding wird das Einbinden von Videos, Audios oder Bildern mittels eines Codes, auf der eigenen Website beschrieben; dies ist ohne großen technischen Aufwand etwa von Video-Plattformen wie YouTube oder Vimeo möglich.

Das Urheberrecht ist geregelt im Urhebergesetz (UrhG)

  • Schützt Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten

 

  • Der Urheber ist der Schöpfer seines Werkes. Ein Werk —> persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG)

 

  • Leistungsschutzrechte fallen Menschen und Firmen zu, die an der Herstellung oder Darbietung eines Werks beteiligt sind: Entweder als „ausübende Künstler*innen“ oder als Firmen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht.

 

URHEBERRECHT

Mit der Registrierung bei Instagram, Twitter, Facebook, YouTube & Co. schließt der Benutzer zugleich einen Nutzungsvertrag mit dem Plattformbetreiber.

 

Er bezieht sich auf:

  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Unternehmens (AGBs)
  • die Nutzungsbedingungen
  • Datenschutzbestimmungen

Diese enthalten grundsätzlich:

  1. Rechteabtretungen an eingestellten Inhalten (in bestimmten Maße)
  2. Bestimmungen für Marketing/Werbung
  3. allgemeine Verhaltensregeln

 

Bei Missachtung drohen im schlimmsten Fall die Löschung des Kontos.

Social Media Plattformen sammeln umfangreiche Daten - welche Daten greifen die Plattformbetreiber ab?

 

  • aktive Nutzer*innen-Daten
    • Kontaktdaten/Registrierungsdaten
    • Beschreibung, Gefällt-mir-Angaben, „Teilen“-Funktion
    • Metadaten von hochgeladenen Inhalten (Fotos/ Videos: Zeitpunkt, Standort …)

 

  • automatische / maschinelle Beobachtung des Nutzerverhaltens
    • Webtracking = Nachverfolgen des individuellen Surfverhaltens (welche Beiträge werden angeschaut, welche Lins angeklickt)
    • „Big Data“-Analysen
      --> neue Zusammenhänge (Korrelationen)

Grundsätzlich:

Nach dem GG hat jeder das Recht auf eine freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt

Das Persönlichkeitsrecht gibt vor, dass es Datenschutzrechte gibt und nicht jeder beliebig personenbezogene Daten anderer erheben, speichern und verwenden (etwa veröffentlichen) darf.

Urheberrechtsverletzung

--> Ihr verwendet urhebergeschütztes Musik auf eurem Kanal

 

--> Urheber hat Anspruch auf Schadensersatz

 

--> Abmahnung

 

--> Geldstrafen vom Einzelfall abhängig

 

--> Finanzielle Einbußen, die dem Urheber entstanden sind, müssen ausgeglichen werden

 

GEMA - Verwertungsgesellschaft für Musik

 

Die Aufgabe der GEMA:

Die Nutzungsrechte wahrzunehmen, die uns die GEMA Mitglieder übertragen haben. Wir verwalten ihre Nutzungsrechte und vertreten sie gegenüber den Musiknutzenden (z. B. Plattenfirmen, Sendeanstalten oder öffentliche Veranstalterinnen).

Ein gemeinfreies Werk darf neu aufgelegt, gedruckt, vervielfältigt, gesendet, aufgeführt, übersetzt oder in eine andere Werkform überführt werden.

GEMEINFREIHEIT

https://de.creativecommons.net

Creative Commons hat standardisierte Lizenzverträge entwickelt, die sogenannten CC-Lizenzen.

Mit ihrer Hilfe können Urheber ihre Werke gezielt und in unterschiedlichen Stufen zur Nutzung für alle freigeben:

„manche Rechte vorbehalten“ statt „alle Rechte vorbehalten“

 

Wie weit diese Freigabe jeweils gehen soll, entscheidet die Urheberin bzw. der Urheber selbst, und zwar durch Auswahl genau desjenigen Lizenztyps, der am besten passt.

 

CREATIVE COMMONS

CREATIVE COMMONS - LIZENZFORMEN

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